Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma diratec UG
§ 1. Allgemeines
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen. Alle Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt.
2. Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung oder Leistung an den Kunden, auch Auftraggeber genannt, vorbehaltlos ausführen.
3. Verbraucher im Sinne der nachfolgenden AGB sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann, § 13 BGB.
4. Unternehmer im Sinne dieser AGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, § 14 BGB. Auftraggeber im Sinne der AGB sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
5. Bei abweichenden oder ergänzenden Bedingungen ist zu deren Wirksamkeit unsere ausdrückliche, schriftliche Zustimmung erforderlich. Ein Bestätigungs-Schreiben einer mündlichen Vereinbarung ist nur wirksam, wenn diese von uns schriftlich bestätigt wird. Alle Bestellungen sowie die Übernahme einer Garantie für bestimmte Eigenschaften und etwaige besondere Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Auf dieses Schriftformerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.
§ 2. Auftragserteilung
Der Auftraggeber erhält eine Auftragsbestätigung.
2. Der Auftraggeber ermächtigt den Auftragnehmer, etwaige Unteraufträge zu erteilen und Waren für den Auftraggeber zu einzukaufen, sofern diese für den Auftrag notwendig sind.
§ 3. Kostenvoranschlag
Auf Verlangen des Auftraggebers erhält dieser einen schriftlichen kostenpflichtigen Kostenvoranschlag,
2. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden die Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet.
3. Wenn in der Auftragsbestätigung Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer gesondert angegeben und ausgewiesen werden.
§ 4. Fertigstellung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten.
2. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadensersatz. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.
§ 5. Abnahme
Die Abnahme des Gewerkes vor Ort/ am vereinbarten Ort ist eine wesentliche Pflicht des Auftraggebers.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung/der Stundenzettel abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme oder Nichtabholung kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 3 Arbeitstage.
3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig auf Kosten des Auftraggebers aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
§ 6. Berechnung des Auftrages
In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung, sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.
2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind, es sei denn, die Vorschriften der VOB/B enthalten anderweitige zwingend zu erfüllende Verpflichtungen.
3. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens 2 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
§ 7 Preise/Zahlungsbedingungen
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu, die auf der Rechnung gesondert ausgewiesen wird; werden vereinbarungsgemäß Anzahlungen geleistet, so tritt bereits zum Anzahlungsbetrag die Mehrwertsteuer hinzu.
2. Sämtliche unserer Rechnungen sind ab Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
3. Abhängig von der Bonität des Auftraggebers oder bei außergewöhnlichen Vorleistungen steht es im Ermessen des Auftragnehmers, nur gegen Vorauskasse tätig zu werden.
4. Zahlt der Kunde auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so gerät er durch die Mahnung in Verzug, womit auf die Hauptforderung bei Verbrauchern Verzugszinsen in Höhe von 5% – Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, bei gewerblichen Kunden 9 %- Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet werden. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen nach den gesetzlichen Bestimmungen geltend zu machen.
5. Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt auch ohne Mahnung spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
6. Werden Zahlungsfristen nicht eingehalten, werden sämtliche offen stehenden Forderungen sofort fällig. Entsprechendes gilt auch, wenn die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers sich nach Vertragsschluss nach bankenüblichen Kriterien negativ verändert.
7. Mahnungen werden pauschal mit einem Betrag in Höhe von 9,00 € je Mahnung berechnet. Werden Mahnkosten nicht oder verspätet gezahlt, so sind die hierauf erfolgenden Mahnungen auch kostenpflichtig.
8. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nicht aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend machen.
§ 8. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Ware bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche Eigentum des Auftragnehmers.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.
3. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen, solange und soweit der Eigentumsvorbehalt noch besteht.
4. Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab (verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt).
5. Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherheitshypothek, an den Auftragnehmer ab.
6. Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
7. Übersteigt der Wert für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten seine Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 10 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer zur Rücknahme der gelieferten Vorbehaltsgegenstände nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Hat der Auftraggeber den Vertrag erfüllt, so hat der Auftragnehmer die Gegenstände zurückzugeben.
9. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Vorbehaltsgegenstände auf Kosten des Auftraggebers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser-, und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Auftraggeber die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
10. Werden Vorbehaltsgegenstände lediglich zu einem nur einem vorübergehenden Zweck mit Grund und Boden verbunden oder nur zu vorübergehenden Zwecken in ein Gebäude eingefügt, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu, bei ganz oder teilweiser Nichtzahlung der Rechnung oder bei Eintritt der Voraussetzungen des § 7 Nr. 3, die Vorbehaltsware wieder zu entfernen und an sich zu nehmen. Der Auftraggeber gestattet dem Auftragnehmer, Grund und Boden, das Gebäude, etc. zu betreten und die notwendigen Arbeiten auszuführen.
§ 9. Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das Pfandrecht entsteht auch an Sachen, die nicht im Eigentum des Auftraggebers stehen, von diesem aber eingebracht wurden. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden.
§ 10 Mängelrügen
Das Produkt ist bei Entgegennahme oder Erhalt auf Vollständigkeit und Beschädigung der Verpackung zu überprüfen. Beanstandungen muss der Besteller uns unverzüglich mitteilen und somit seiner Untersuchungs- und Rügepflicht im Sinne des § 377 HGB nachkommen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung gerügt werden.
2. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach oder versäumt er die Rügefrist, gilt die Lieferung als genehmigt. Gewährleistungsansprüche und etwaige Schadensersatzansprüche sind dann ausgeschlossen.
3. Vorstehende Regelung gilt auch bei Beanstandungen hinsichtlich Menge, Gewicht oder Stückzahl.
4. Branchenübliche Abweichungen in Ausführung und Material bleiben vorbehalten.
5. Weist ein Teil der gelieferten Ware Mängel auf, so berechtigt dies nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
§ 11 Mängelhaftung
Bei Vorliegen eines von uns zu vertretenden Mangels sind wir zur Nacherfüllung berechtigt, indem wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Voraussetzung hierfür ist, dass der Mangel nicht lediglich unerheblich ist.
2. Sofern die Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig ist, sind wir berechtigt, diese zu verweigern.
3. Sofern die Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig ist, zweimal fehlschlägt oder sich über einen angemessenen Zeitraum hinaus verzögert und wir dies zu vertreten haben, hat der Käufer die Wahl entweder den Kaufpreis zu reduzieren (Minderung) oder vom Vertrag zurückzutreten.
4. Wir haften innerhalb der gesetzlichen Mängelhaftungsfristen.
5. Bei Einwirkungen des Auftraggebers oder eines Dritten auf die gelieferte Ware insbesondere bei Ingebrauchnahme mit fremdem nicht zur Kaufsache gehörendem Zubehör und daraus resultierendem Mangel erlöschen die Gewährleistungsrechte.
6. Der Auftraggeber hat bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen nachzuweisen, dass die Mängel nicht durch Umstände verursacht wurden, die in seinem Gefahrenbereich liegen (beispielsweise unsachgemäße Lagerung, Aufbewahrung, Benutzung).
§ 12 Schadensersatzansprüche
Wir haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur, wenn es um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten geht, welche sich aus der Natur des Vertrages ergeben oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet. Auch dann ist der Schadensersatz auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Weitergehende Ansprüche, wie z.B. entgangener Gewinn, sind ausgeschlossen. Im Übrigen sind bei einfacher Fahrlässigkeit Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.
2. Soweit die Schadensersatzhaftung für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind, ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
3. Vorstehende Haftungsbegrenzungen nach (1) und (2) gelten nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei Schadensersatzansprüchen wegen Sachmängeln gilt die Haftungsbegrenzung zusätzlich nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben.
4. Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Sachmängeln verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung der Sache. Bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gilt jeweils die gesetzliche Verjährungsfrist.
§ 13 Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht, Sonstiges
Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.
2. Gerichtsstand für Kaufleute, für Personen die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben sowie für Personen die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
3. Hinsichtlich aller Ansprüche und Rechte aus diesem Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.
4. Der Auftragnehmer wird die Daten des Auftraggebers unter Berücksichtigung der Datenschutzbestimmungen verarbeiten und speichern.
5. Mündliche Absprachen sind nur wirksam und verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurden. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
§ 14 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Erweist sich der Vertrag als lückenhaft, gelten die Bestimmungen als vereinbart, die dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechen und im Falle des Bedachtwerdens vereinbart worden wären.